Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mario Müller Messe- & Veranstaltungsbau


I. Allgemeines
Unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Geschäftsbe­dingungen sowie entsprechend dem Werkvertragsrecht nach BGB. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit der Schriftform. Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind unwirksam, sofern Mario Müller Messe- & Veranstaltungsbau sie nicht vor Vertragsabschluss anerkennt. Sind diese Geschäftsbedingungen aus einer früheren Geschäftsverbindung bekannt oder ist ihre Kenntnisnahme vorauszusetzen, so gelten sie auch für den Fall der Nichtzustellung.

II. Angebot und Auftragsbestätigung
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern nichts anderes schriftlich erklärt wird. Verein­barungen sind erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Aufträge gelten erst durch unsere Auftragsbestätigung. Über den Auftrag hinausgehende zusätzliche Leistungen bedürfen der schrift­lichen Beauftragung.

III. Preise
Unsere Preise beruhen auf Herstellungskosten zur Zeit der Angebotsabgabe. Unvorhergesehene Ver­teu­erungen, sei es durch Tarifänderungen oder Preiserhöhungen, unserer Zulieferer sind zum Nach­weis zu vergüten. Entwurfsleistungen, Planungen, Mustererstellungen werden nach Angebot oder Auf­wand in Rechnung gestellt.

IV. Schutzrechte
Von Mario Müller Messe- & Veranstaltungsbau oder über Mario Müller Messe- & Veranstaltungsbau erstellte Entwürfe, Pläne, Modelle oder Werk- und Montagezeichnungen bleiben mit allen Rechten Eigentum der Mario Müller Messe- & Veranstaltungsbau. Die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten bedarf der Schriftform. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, mit unserer Leistung zu werben. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr, dass unsere Auftragsausführung keine Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mario Müller Messe- & Veranstaltungsbau von allen etwaigen Schadensansprüchen Dritter sofort freizustellen und für Schäden, die aus einer Verletzung von Schutzrechten entstehen, ausreichend aufzukommen.

V. Lieferung und Lieferfrist
Unsere Lieferungen erfolgen ab Erfüllungsort. Als Liefertermin gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt. Geschehen höherer Gewalten wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Unwetter, Katastrophen o.ä., die die planmäßige Ausführung verhindern, entbinden uns, auch wenn sie für unsere Nachunternehmer und Lieferanten eintreten, für die Dauer der Behin­derung von der Vertragserfüllung. In solchen Fällen ist der Besteller weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches berechtigt. Von uns nicht erfüllte Lieferfristen berechtigen den Auftraggeber zum Vertragsrücktritt. Darüber hinausgehende Schadensansprüche bleiben ausgeschlossen. Mehraufwendungen an Lohn und Material aufgrund nachweislich unverschuldeter Behinderung müssen vom Auftraggeber nach Aufwand entschädigt werden. Dies gilt ebenfalls für Mehrleistungen infolge geänderter Vorgaben, nicht fachgerechter Vorleistung Dritter, Ausführungserschwernisse usw. Werden zur Erfüllung des Fertigstellungstermins oder zur Beseitigung der Behinderungen beim Auf- und Abbau besondere Maßnahmen nötig, so ist Mario Müller Messe- & Veranstaltungsbau berechtigt, diese auf Rechnung des Auftraggebers zu ergreifen. Bauteile des Auftraggebers, die zur Verwendung kommen, müssen termingerecht auf eigene Gefahr des Auftraggebers an die Baustelle gebracht werden. Die Rücklieferungen, sofern nicht klar veranlasst, erfolgen unfrei und auf eigene Gefahr. Der Auftraggeber ist für die geeignete Transportsicherung verantwortlich. Mit der Übergabe am Bestimmungsort geht die Verantwortung an den Auftraggeber über.

VI. Gewährleistung
Bei Abnahme unserer Leistung sind offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Leistung gilt durch Ingebrauchnahme und Nutzung als erbracht und abgenommen. Später auftretende Mängel sind schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber muss uns ermöglichen, die Reklamation zu prüfen. Ist diese berechtigt, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (siehe Nr. VII unserer AGB) statt der Leistung verlangen. Diese Ansprüche kann der Auftraggeber erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm bestimmten angemessenen Frist, ver­bun­den mit der Erklärung, dass er nach dem Ablaufe der Frist die Beseitigung des Mangels ablehne, verlan­gen, wenn nicht die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Bei einer nur gering­fügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt berechtigt. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, dass in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes bzw. ab Ablieferung der Sache. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns ein grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftragnehmers. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Bei arglistigem Ver­schwei­gen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.

VII. Haftung und Versicherung
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei einem uns zurechenbaren Verlust des Lebens des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet für alle ihm mietweise überlassenen Materialien bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Vom Auftraggeber gewünschte zeitweise Übernahme von Eigentum und damit verbundener Werte kann nur erfolgen, wenn dies rechtlich für uns zulässig ist. Notwendige Versicherungen veranlasst der Auftraggeber.

VIII. Zahlungsbedingungen
Falls nichts anderes vereinbart ist, sind bei Auftragserteilung 50 %, bei Übergabe 50 % der Auftragssumme zu zahlen. Bei Beanstandungen, die von uns anerkannt worden sind, darf die Zahlung nur im zulässigen Umfang zurückbehalten werden. Werden vorstehend genannte oder vertragliche Zah­lungs­ziele überschritten, sind wir berechtigt, vom Fälligkeitsdatum an gegenüber Unternehmern einen Ver­zugs­zins in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz und gegenüber Verbrauchern einen Verzugszins in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Weitergehender, durch Säumnis entstandener Schaden kann geltend gemacht werden. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden uns Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen ge­eig­net sind, seine Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen, so werden alle unsere Forderungen, auch inso­weit wir Wechsel entgegen genommen haben, sofort fällig. Zu weiteren Lieferbedingungen sind wir in diesem Fall nur dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber vollständig Vorauszahlung leistet. Bei Stornie­rung eines bereits erteilten Auftrages werden alle bis dahin anfallenden Kosten berechnet. Hierzu zählen insbesondere auch die Kosten für Organisation, Planung, Materialleistung und Zusam­men­stellung. Bereits produzierte Teile werden ebenso berechnet wie Stornogebühren für bereits gebuchte Fahrten, Flüge, Lkws sowie Hotels.

IX. Eigentumsvorbehalt
Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zah­lung der vereinbarten Vergütung vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigen­tum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Firmen-/Wohnsitzwechsel hat uns der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer vorgenannten Pflicht vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Der Unter­neh­mer ist berechtigt, die Ware, die ihm übereignet wurde, im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu ver­äußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für sämtliche Leis­tun­gen ist unser Firmensitz. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Ort unseres Firmensitzes. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Ge­schäfts­bedin­gungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.